Klirrende Kälte am Morgen: Draußen weht ein eisiger Ostwind, das Thermometer zeigt minus fünf Grad. Und in der eigenen Wohnung ist es auch nicht viel kuscheliger. Fröstelnd dreht man die Heizung auf – und nichts tut sich! In so einem Fall ist die Sache klar: Wenn die Heizung komplett ihren Dienst versagt, muss der Vermieter handeln, und zwar sofort!
Wenn draußen Minustemperaturen herrschen und der Vermieter nicht aufzutreiben ist, darf man sogar zur Selbsthilfe greifen und auf Kosten des Vermieters einen Handwerker bestellen. Einschränkend weisen ARAG- Experten allerdings darauf hin, dass dies nur geschehen darf, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und die Mängelbeseitigung nicht warten kann. Außerdem darf der Heizungsausfall nicht durch eigenes Verschulden entstanden sein.
Wenigstens 20 Grad Celsius müssen möglich sein
Während der Heizperiode sollte in Wohnräumen stets eine Temperatur von zumindest 20 Grad Celsius möglich sein, in Bädern – je nach Gericht – 21 bis 23 Grad. Im Flur genügt hingegen ein Wert von 15 Grad. Diese Mindesttemperaturen muss der Vermieter allerdings nicht rund um die Uhr gewährleisten, sondern in der Regel nur zwischen 6 und 23 Uhr. Doch auch nachts sollte die Zimmertemperatur immerhin noch ungefähr 18 Grad betragen (LG Berlin, Az.: 64 S 266/97). Manche Mietverträge geben niedrigere Mindestwerte an. Aber auch hier müssen die Mieter nicht zähneklappernd die Eisblumen von den Fenstern kratzen. Solche Klauseln schränken die Rechte der Mieter unzulässig ein und sind deshalb nichtig. Können die Wohnräume also trotz aufgedrehter Heizung nur unzureichend beheizt werden, muss der Vermieter Abhilfe schaffen.
Aber auch außerhalb der generellen Heizperiode – notfalls sogar in einem kalten Sommer – muss der Eigentümer für wohlige Wärme sorgen. Ist es draußen kalt und erreichen die Wohnräume mehrere Tage hintereinander keine 18 Grad, muss der Vermieter laut ARAG-Experten die Heizung einschalten.
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