Ein Reiseabbruch im Sinne der Versicherung liegt bereits dann vor, wenn ein versichertes Ereignis die Reiseunfähigkeit herbeiführt und die Sinnhaftigkeit des Urlaubs beendet, auch wenn die tatsächliche Rückreise aus organisatorischen Gründen erst Tage später erfolgt. So entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 24. Februar 2025 (AZ: 132 C 23372/24).
Eine Familie aus Schwaben hatte laut Rechtsportal anwaltauskunft.de für den Zeitraum vom 10. bis 17. Februar einen Skiurlaub in Österreich gebucht. Die Unterkunft kostete 150 Euro pro Nacht für jeden der beiden Erwachsenen sowie 90 Euro pro Nacht für die mitreisende Tochter. Die Familie hatte eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen, die bei einem Abbruch in der ersten Hälfte der Reise den vollen Reisepreis vorsah.
Am 12. Februar erlitt die Mutter während des Skiurlaubs einen Skiunfall, bei dem sie sich einen Kreuzbandriss im linken Knie zuzog. Sie wurde noch am selben Tag stationär in einem Krankenhaus vor Ort aufgenommen und am Folgetag operiert. Bei ihrer Entlassung am 14. ordneten die behandelnden Ärzte für den Heimtransport eine Beinhochlagerung ausdrücklich an. Die Reisende nahm daraufhin Kontakt mit ihrer Versicherung auf, um den Rücktransport zu organisieren. Diese stellte jedoch erst einen Rücktransport für den 16. Februar in Aussicht. Die Familie verblieb daher bis zu diesem Zeitpunkt im Hotel.
Nach der Rückkehr verlangte die Klägerin von der Versicherung die Erstattung des vollständigen Reisepreises für alle Reisenden sowie weiterer Kosten, unter anderem für Skipässe in Höhe von 753 Euro. Die Versicherung war hingegen der Auffassung, der Reiseabbruch sei erst mit der tatsächlichen Abreise am 16. erfolgt und damit nicht mehr innerhalb der ersten Hälfte der Reise. Sie erstattete lediglich 390 Euro. Partner Besuche oder Ausflüge mit dem geliebten Haustier zu ermöglichen oder sogar Betreuungszeiten für das Tier zu vereinbaren.
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Amtsgericht gab der Klägerin Recht
Das Amtsgericht München gab der Klägerin weitgehend Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1836 Euro. Nach Auffassung des Gerichts führte nicht erst die Abreise, sondern bereits der Skiunfall zum Reiseabbruch. Maßgeblich sei nicht der formale Zeitpunkt des Reiseendes, sondern der Eintritt eines versicherten Ereignisses, aufgrund dessen Reiseunfähigkeit zu erwarten sei.
Ein Reiseabbruch liege bereits dann vor, wenn die Reise nicht mehr planmäßig fortgesetzt werden könne. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen ein versichertes Ereignis die Reise in ihrer Sinnhaftigkeit beende, selbst wenn der Aufenthalt vor Ort noch der Organisation der Rückreise diene. Ein solcher Aufenthalt sei rechtlich bereits dem Reiseabbruch zuzuordnen.
Neben den Hotelkosten der Klägerin sprach das Gericht auch die Hotelkosten ihres Ehemanns zu. Unter Berücksichtigung des rechtlichen Leitbilds der Ehe als Solidargemeinschaft war es objektiv unzumutbar, von ihm zu verlangen, die Reise fortzusetzen, während seine Ehefrau operiert im Krankenhaus lag.
Die Klage hinsichtlich der Hotelkosten der Tochter wies das Gericht hingegen ab, da trotz gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert dargelegt wurde, welche konkreten Auswirkungen der Unfall auf die Durchführung ihrer Reise hatte. Eine Erstattung der Skipasskosten schied zudem aufgrund der Versicherungsbedingungen aus.



