Elterngeld und Geschwisterbonus

Kalendermonat statt Lebensmonat entscheidet

Der Anspruch auf den Geschwisterbonus zum Elterngeld endet erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das ältere Geschwisterkind die Altersgrenze überschreitet. So entschied das Sozialgericht Duisburg am 16. Oktober 2025 (AZ: S 18 EG 23/23). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Bonus für einen vollen zusätzlichen Lebensmonat des jüngeren Kindes gezahlt werden muss.

Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage, an welchem Tag genau der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet. Der Kläger hat zwei Kinder: Das ältere Kind wurde im August 2020 drei Jahre alt – damit erreichte es die Altersgrenze, ab der der Bonus normalerweise wegfällt. Das jüngere Kind wurde am 25. Mai geboren. Das Elterngeld für dieses Kind wird daher immer in „Lebensmonaten“ gezahlt, jeweils vom 25. eines Monats bis zum 24. des Folgemonats. So erhielt der Mann zum Basiselterngeld von 1800 Euro einen Geschwisterbonus in Höhe von 180 Euro.

Elterngeldstelle stellte Zahlung früher ein

Die Elterngeldstelle stellte die Zahlung des Bonus für das Baby jedoch bereits ab dem 25. August ein. Ihre Begründung: Da das große Geschwisterchen im August bereits drei Jahre alt geworden sei, bestehe zu Beginn des neuen Zahlungszeitraums (25.08.) kein Anspruch mehr.

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Der Vater wehrte sich jedoch und argumentierte, dass das Gesetz beim Geschwisterbonus nicht vom „Lebensmonat“, sondern lediglich vom Ende des „Monats“ spricht. Damit sei der volle Kalendermonat gemeint. Da der August erst am 31. August endet, habe der Anspruch zum Start des neuen Zahlungszeitraums am 25. August noch bestanden. Wer am Stichtag noch berechtigt ist, muss den Bonus für den gesamten folgenden Monat erhalten.

Das Sozialgericht Duisburg gab dem Vater Recht und verurteilte die Behörde zur Nachzahlung. Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des „Monats“, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt. Das Gericht legte den Begriff „Monat“ in diesem Fall explizit als Kalendermonat aus. Während der Gesetzgeber in fast allen anderen Vorschriften des Elterngeldrechts das Wort „Monat“ durch „Lebensmonat“ ersetzt hat, blieb in dieser spezifischen Norm der allgemeine Monatsbegriff bestehen. Dies deutet auf eine bewusste Entscheidung hin, den Kalendermonat heranzuziehen. Weil das ältere Kind im August drei Jahre alt wurde, endete die Berechtigung für den Bonus erst am 31.08.2023 und da der vierte Lebensmonat des jüngeren Kindes am 25.08.2023 begann, also noch vor Ablauf der Frist, bestand zu Beginn dieses Zeitraums der Anspruch noch, was nach den Prinzipien des Elterngeldrechts zur Zahlung für den vollen Lebensmonat führt.