Drohne darf starten

Kurzer Flugg zur Dachvermessung verletzt keine Anwohnerrechte

Mieter oder Eigentümer einer Dachgeschosswohnung können einen angekündigten Drohnenflug zur energetischen Dachsanierung nicht per Eilverfahren untersagen lassen. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, hat das Amtsgericht München den Antrag eines Bewohners auf eine einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 5. Januar 2026 (AZ: 222 C 2/26) zurückgewiesen. Das Gericht bewertete den Drohneneinsatz als das „mildere Mittel“ im Vergleich zu einer herkömmlichen Dachbegehung.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Bauunternehmen die energetische Sanierung eines Gebäudes in München geplant. Um das notwendige Dachaufmaß zu erstellen, sollte am 13. Januar 2026 eine Drohne zum Einsatz kommen.

Die Firma hatte die Bewohner bereits am 4. Januar per Aushang über das Vorhaben informiert und zugesichert, personenbezogene Daten auf den Aufnahmen unkenntlich zu machen. Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung sah darin dennoch einen rechtswidrigen Eingriff in seine Privatsphäre und wollte dem Unternehmen die Aufnahmen gerichtlich verbieten lassen.

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Interessenabwägung im Einzelfall notwendig

Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation jedoch nicht. In den Urteilsgründen hieß es, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall notwendig sei. Aufseiten des Bauunternehmens spreche das berechtigte Interesse an einer effizienten Vermessung ohne risikoreiche Dachbegehungen für den Drohnenflug. Demgegenüber stehe das Schutzinteresse des Bewohners. Da der Flug nur wenige Minuten dauere und rechtzeitig angekündigt worden sei, könne der Bewohner zumutbare Vorkehrungen treffen (zum Beispiel Vorhänge schließen), um Einblicke in seine Wohnung zu verhindern. Zudem wäre die Alternative – das Einrüsten des gesamten Hauses und eine Begehung des Dachs durch Arbeiter – ein deutlich zeitintensiverer und damit schwerwiegenderer Eingriff in die Privatsphäre der Anwohner.