Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird und die eigenen finanziellen Mittel nicht mehr ausreichen, übernimmt das Sozialamt oft einen Teil der Kosten, beispielsweise für ein Pflegeheim. Oft werden Angehörige in die Pflicht genommen. Das Sozialgericht München hat jedoch am 10. April 2025 (AZ: S 49 SO 367/23) entschieden, dass das Sozialamt nicht automatisch private Ansprüche von Ehepartnern auf sich überleiten darf, nur weil ein Angehöriger Sozialhilfe erhält.
Eine solche Überleitung ist nur zulässig, wenn der Anspruch dem pflegebedürftigen Menschen selbst zugutekommt. In dem entschiedenen Fall hob das Gericht einen entsprechenden Bescheid des Sozialhilfeträgers auf. Dies teilte das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Der Ehemann der Klägerin lebte bis zu seinem Tod in einem Pflegeheim. Da seine eigenen Einkünfte und sein Vermögen nicht ausreichten, zahlte der Sozialhilfeträger in diesem Zeitraum rund 17.700 Euro. Im Zuge der Leistungsprüfung fragte das Sozialamt auch die Ehefrau nach ihren finanziellen Verhältnissen. Dabei stellte sich heraus, dass sie über mehrere Jahre hinweg Kfz-Steuern und Versicherungsbeiträge für ein Auto gezahlt hatte, das ihrer Tochter gehörte. Insgesamt beliefen sich diese Zahlungen auf rund 4400 Euro.
Das Sozialamt wertete diese Zahlungen als Schenkung an die Tochter. Es ging davon aus, dass die Ehefrau dieses Geld von ihrer Tochter zurückfordern könne, und leitete diesen vermeintlichen Anspruch auf sich über, um damit die Pflegekosten ihres Ehemannes auszugleichen.
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Sozialamt wertete Summe als Schenkung
Die Ehefrau wehrte sich jedoch gegen dieses Vorgehen. Sie machte geltend, dass es sich nicht um eine reine Schenkung gehandelt habe und der Anspruch ihr persönlich zustehe, nicht ihrem Ehemann.
Das Sozialgericht München gab der Klägerin recht. Demnach ist die Überleitung von Ansprüchen auch bei Ehegatten grundsätzlich erlaubt. Allerdings dürfen nur solche Ansprüche von Angehörigen übergeleitet werden, die einen direkten Bezug zur Bedarfssituation des Hilfeempfängers haben. Dazu zählen beispielsweise Beihilfeansprüche oder Leistungen einer privaten Krankenversicherung für den Pflegebedürftigen. Ein Schenkungsrückforderungsanspruch der Ehefrau gegen die Tochter stehe jedoch allein der Ehefrau persönlich zu und nicht „für“ den Ehemann. Würde man dem Sozialhilfeträger erlauben, jedes beliebige Recht der Angehörigen zu übernehmen, würden die gesetzlichen Grenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft umgangen.



