Papierkram ohne Ende und viele bürokratische Einschränkungen sind im deutschen Pflegesystem ein bekanntes Problem. Verbesserungen soll ab diesem Jahr das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung (BEEP) schaffen. „Es bringt Pflegebedürftigen Vereinfachungen und Pflegefachpersonen mehr Entscheidungskompetenz“, erklärt Frank Herold von der compass Pflegeberatung.
Die wichtigen Neuerungen im Überblick:
1. Weniger Beratungsbesuche.
Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nur noch halbjährlich einen Beratungsbesuch im eigenen Zuhause abrufen. Bisher musste dies bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich geschehen. „Betroffene können sich aber weiterhin freiwillig alle drei Monate beraten lassen“, so der Fachmann.
Die verpflichtenden Hausbesuche werden außerdem enger
mit der allgemeinen Pflegeberatung verzahnt. „Dadurch soll eine möglichst langfristige häusliche Pflege gestärkt werden, wie es dem Wunsch der meisten Pflegebedürftigen entspricht. Gleichzeitig steht auch das Wohl der Pflegenden im Beratungsfokus, damit diese gesund bleiben und nicht überfordert werden“, erläutert Herold. Unter der Servicenummer 0800 – 101 88 00 kann sich jeder kostenfrei beraten lassen, bei privat Pflegeversicherten sind auch Hausbesuche möglich. Weitere Informationen gibt es unter: www.pflegeberatung.de.
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2. Pflegefachpersonen dürfen mehr.
Qualifizierte Pflegefachpersonen können nun selbstständig heilkundliche Aufgaben ausführen und nach ärztlicher Erstdiagnose medizinische Maßnahmen ergreifen. Welche Leistungen das genau betrifft, wird noch festgelegt. Außerdem dürfen Pflegefachpersonen nun die Pflegebedürftigkeit für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit einem Anspruch auf das
Pflegeunterstützungsgeld bescheinigen.
3. Vereinheitlichte Fristen.
Bei Auslands- oder Krankenhausaufenthalten, häuslicher Krankenpflege oder einer Reha wird das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld jetzt stets für die ersten acht Wochen weitergezahlt. „Auch die Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen werden nun entsprechend bis zu acht Wochen im Kalenderjahr übernommen“, ergänzt der Experte. „Und stirbt ein pflegebedürftiger Mensch während einer Pflegezeit, können die Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung der Pflegeperson bis zum Ende des geplanten Zeitraums geleistet werden.“
4. „Stambulante“ Einrichtungen.
Für neue gemeinschaftliche Wohnformen – eine Mischung aus ambulanter und stationärer Betreuung – sollen Pflegebedürftige monatlich 450 Euro Zuschuss erhalten.
5. Zahlungen für Verhinderungspflege.
Sie können ab 2026 nur noch für das aktuelle und das vorherige Jahr beantragt werden.
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Dank häuslicher Pflege bleiben viele Menschen mobil
Hilfe in den eigenen vier Wänden
Wer pflegebedürftig wird, möchte dennoch so lange wie möglich in seinen eigenen vier Wänden bleiben. Man erhält sich dabei seine Selbstbestimmung und bleibt mobil – was gerade bei leichten Einschränkungen durchaus möglich ist. Tatsächlich werden etwa drei Viertel aller Pflegebedürftigen in Deutschland derzeit zu Hause gepflegt – Tendenz steigend.
Gesetzliche“ ist nur eine
„Teilkaskoversicherung“

Trotz Pflegereform bleibt die gesetzliche Pflegeversicherung aber quasi eine „Teilkaskoversicherung“ – das gilt nicht nur für die stationäre Pflege in einem Heim, sondern ebenso für die häusliche Pflege zu Hause. Individuelle Wünsche und Extras kosten auch hier extra. Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung kann man sich noch weitere Unterstützung leisten. Bei der Vielzahl der Tarife sollte man allerdings genau hinschauen. Wichtig ist insbesondere, dass auch der niedrige Pflegegrad 1 ausreichend abgesichert ist – denn gerade in den geringeren Pflegegraden ist die Verweildauer laut Experten statistisch gesehen deutlich länger als in den höheren Pflegegraden.
Wer den Antrag auf einen Pflegegrad gestellt hat, bekommt einige Tage später den Anruf eines Gutachters. Bei gesetzlich Versicherten meldet er sich im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, bei privat Versicherten im Auftrag von Medicproof. Er vereinbart einen Termin, um das Maß der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Der Gutachter macht keine medizinischen Untersuchungen, sondern spricht mit dem Antragsteller und seinen pflegenden Angehörigen und schaut sich die Wohnsituation an. Auf diesen Hausbesuch sollte man sich gut vorbereiten, um nichts Wichtiges zu vergessen. Dafür eignet sich zum Beispiel ein sogenanntes Pflegeprotokoll. Den Vordruck dafür bekommt man von der Pflegeversicherung oder vom Pflegeberater.






