Bodenschwellen sind erlaubt

Tempo raus auf dem Privatweg – so geht‘s

Ein Eigentümer kann auf seinem Privatweg Bodenschwellen anbringen. Hat jemand anderes noch ein Nutzungsrecht an dem Weg, kann er dies nicht verhindern. So entschied das Kammergericht (KG) Berlin am 14. März 2025 (AZ: 21 U 202/24), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de berichtet.

Die Montage der Schwellen stellt demnach keine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit dar, wenn sie der Gefahrenreduzierung dient.

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Dem Verfahren lag ein Konflikt zwischen den Klägern, die ein gesichertes Fahrtrecht hatten, und den Eigentümern eines Privatwegs zugrunde. Der Weg war rund 20 Jahre ohne Bodenschwellen befahrbar. Die Eigentümer des Weges ließen jedoch nachträglich Bodenschwellen anbringen. Die Kläger sahen ihre Rechte verletzt, als die Eigentümer acht Bodenschwellen anbringen ließen. Zudem beriefen sich die Kläger auf die Auffassung, dass das Anbringen von Straßenschwellen ausschließlich der Straßenverkehrsbehörde vorbehalten sei. Sie forderten von den Beklagten die Beseitigung der eingebrachten Bodenschwellen.

Das Kammergericht (KG) wies die Klage jedoch ab. Die Kläger müssten die Verlegung der Bodenschwellen hinnehmen. Sie seien in ihrer Nutzung nicht eingeschränkt. Bodenschwellen seien ein bewährtes Mittel, um zu schnelle Fahrzeuge zu verlangsamen. Die durch das Überfahren entstehende Beeinträchtigung sei – auch unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots – unwesentlich und damit hinzunehmen. Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen.