Außenbeleuchtung sorgt für Sicherheit und Orientierung. Gleichzeitig kann sie dort zum Problem werden, wo Licht weit über das eigene Grundstück hinausstrahlt und in Wohnräume der Nachbarn fällt. Gerade in dicht bebauten Wohngebieten treffen das Interesse an einer beleuchteten Zufahrt und das Recht auf ungestörtes Wohnen unmittelbar aufeinander.
Wann eine Beleuchtung noch hinzunehmen ist und wann sie eine unzulässige Lichtimmission darstellt, musste nun das Amtsgericht München entscheiden. Im verhandelten Fall leuchteten drei Lampen an einer engen Zufahrt direkt in die Fenster des benachbarten Hauses. Während die Eigentümerin der Lampen argumentierte, sie müsse für die Sicherheit von Besuchern sorgen, sahen die Richter die Belastungsgrenze überschritten.
Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen.
Sicherheit rechtfertigt keine dauerhafte Belästigung
Wenn Lichtquellen so positioniert sind, dass sie Zimmer hell erleuchten oder eine psychologische Blendung verursachen, liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor. Im konkreten Fall wurde sogar die Decke des Schlafzimmers im Obergeschoss erhellt, was die Nutzung des Raumes einschränkte. Das Gericht stellte klar, dass die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers nicht grenzenlos ist. Eine Beleuchtung mit Bewegungsmeldern, die den Gehweg für eventuelle Besucher ausleuchtet, sei nicht rund um die Uhr erforderlich.
Die Anforderungen an eine zumutbare Sicherung des Weges dürften laut Urteil nicht überspannt werden. Sollten Bewohner dennoch ein berechtigtes Interesse an Licht in der Dunkelheit haben, müssen sie technische Lösungen wählen, die die Nachbarn nicht stören. Dies kann beispielsweise durch Leuchten geschehen, die ausschließlich nach unten abstrahlen.
Rollläden sind kein Ersatz für Rücksichtnahme
Häufig wird in Nachbarschaftskonflikten verlangt, dass die Betroffenen durch eigene Maßnahmen wie Vorhänge oder Rollläden für Dunkelheit sorgen. Dieser Ansicht folgte das Amtsgericht München nicht. Das Interesse, bei offenem Fenster oder ohne Verdunkelung zu schlafen, sei höher zu bewerten als der Betrieb einer störenden Lichtanlage, deren Effekt durch einfache technische Maßnahmen minimiert werden kann.


