Ein Testament kann ohne Notar verfasst werden. Es muss dann aber eigenhändig ge- und unterschrieben werden. Doch wie muss die Unterschrift beschaffen sein?
Ein verwitweter Mann verfasst insgesamt elf Testamente. Alle sind mit Vor- und Nachnamen unterschrieben, wobei sich die Schriftzüge ähneln. Sodann verfasst der Mann ein weiteres handschriftliches Schriftstück, in dem er seine elf vorherigen notariellen Testamente „kündigt“. Dieses Schriftstück enthält als „Unterschrift“ nur ein krakeliges, wellenlinienförmiges Gebilde. Der Sohn hält sich aufgrund dieses Schriftstückes für den gesetzlichen Alleinerben, da sämtliche Verfügungen von Todes wegen widerrufen worden seien.
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Unleserliche Zeichen erfüllen Voraussetzung nicht
Zu Unrecht, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) München, Beschl. v. 19.5.2026 (33 Wx 202/25). Zwar können notarielle Testamente durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden. Das handschriftliche Testament, mit dem der Mann seine Testamente „kündigt“, entspricht aber nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form für ein Widerrufstestament. Dieses muss handschriftlich ge- und unterschrieben sein. In der Unterschrift muss der Vorname nicht zwingend vorhanden sein.
Die Testamentsunterschrift braucht auch weder lesbar noch vergleichbar mit früheren Unterschriften zu sein; denn es gebe keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der Anerkennung einer Schreibleistung als Unterschrift. Eine reine Wellenlinie genügt aber nicht; denn eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus. Ein Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genügt den Erfordernissen des § 2247 Abs. 3 BGB nicht, auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass es vom Erblasser stammt.
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