Vom FKK-Strand nackt mit dem Auto nach Hause fahren oder sich gemütlich im eigenen Garten – wie Gott einen schuf – sonnen: Bei steigenden Temperaturen genießen viele Menschen die Freiheit des entkleideten Seins. Doch wie ist man eigentlich rechtskonform nackt?
Generell erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Rechtsportals anwaltauskunft.de: „Nacktsein ist kein Verbrechen.“ Auch für den öffentlichen Raum gibt es kein Gesetz gegen Nacktheit. „An vielen Orten ist Nacktsein zwar nicht explizit erlaubt, aber auch nicht verboten.“ Wer an einem einsamen See außerhalb des FKK-Bereiches die Badehose weglässt, begeht damit keine Straftat..
„Solange der Bereich nicht frei einsehbar ist und sich niemand gestört fühlt, liegt kein Problem vor – weder rechtlich noch zwischenmenschlich.“ Allerdings sei immer das Augenmaß gefragt: Im Vorgarten an einer vielbefahrenen Straße sollte der Liegestuhl wohl eher nicht aufgestellt werden, um sich nackt zu sonnen. Auch FKK auf dem frei einsehbaren Balkon neben den zugeknöpften Nachbarn kann Konfliktpotenzial hervorrufen. Im Freibad oder dem Einkaufszentrum regelt die Hausordnung, was gilt.
Wenn sich jemand durch den nackten Körper gestört fühlen sollte, heißt das nicht, dass direkt rechtliche Konsequenzen folgen. Denn es muss eine gewisse Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main zeigte im April 2023 (AZ: 2 U 43/22), dass das nackte Sonnenbaden eines Mieters im Hof eine Mietminderung nicht rechtfertigt. Denn die Nutzung der Mietwohnung würde durch das Sonnenbad nicht beeinträchtigt und keine „grob ungehörige Handlung“ vorliege. Um den nackten Mann zu sehen, haben sich die Mieter weit aus dem Fenster lehnen müssen.
Ein Problem wird das nackte Dasein, wenn es bewusst andere provozieren soll. Wer regelmäßig unbekleidet Passanten durch die großen Fenster der Erdgeschosswohnung provoziert, muss wahrscheinlich mit Konsequenzen rechnen.
Und wenn sich jemand beschwert? Dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit („Belästigung der Allgemeinheit“, § 118 OWiG), und es können bis 1000 Euro Bußgeld fällig werden. Bevor dem nackten Mann oder der nackten Frau allerdings „in die Tasche“ gegriffen wird, wird in der Regel ein Platzverweis ausgesprochen. Ganz anders verhält es sich, wenn das Nacktsein der sexuellen Lustgewinnung dient: Exhibitionismus ist laut §183 StGB eine Straftat.


